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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §1 Abs2 Z8;Rechtssatz
In der bloßen Aufsicht über mehrere Mitarbeiter kann keine "maßgebliche Führungsaufgabe" erblickt werden, handelt es sich doch hiebei um keine für das Unternehmen einflußreiche Position. Der Umstand, daß Kündigungen und Entlassungen nur nach Rücksprache mit anderen Organen der Gesellschaft ausgesprochen werden, zeigt, daß dem betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen der "Personalhoheit" nur ein beschränkter Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013