RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §12 Abs1;

Rechtssatz

In der bloßen Aufsicht über mehrere Mitarbeiter kann keine "maßgebliche Führungsaufgabe" erblickt werden, handelt es sich doch hiebei um keine für das Unternehmen einflußreiche Position. Der Umstand, daß Kündigungen und Entlassungen nur nach Rücksprache mit anderen Organen der Gesellschaft ausgesprochen werden, zeigt, daß dem betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen der "Personalhoheit" nur ein beschränkter Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180354.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten