RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) "vorgreifenden" Beweiswürdigung nicht auszusetzen, andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf vom Beweisthema erfaßte Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes MIT BESTIMMTHEIT AUSSCHLIEßEN oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein UNZWEIFELHAFTEN Gegebenheiten zufolge mit GEWIßHEIT zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben sohin nicht "wesentlich" sein können

(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160129.X03

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten