RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0044

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
FinStrG §114;

Rechtssatz

Führt die Abgabenbehörde aus, unter Berücksichtigung der völlig eindeutigen Verfahrensergebnisse bedürfe es weder der neuerlichen Vernehmung der amtshandelnden Zollbeamten noch des Beschuldigten, weil nicht dargetan worden sei, inwieweit damit ein anderer Aussageinhalt von diesen Personen zu erwarten gewesen wäre, der eine Änderung der Entscheidungsgrundlage zugunsten des Beschuldigten bewirken könnte, so begibt sie sich in den Bereich der unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 1982, 429).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160044.X02

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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