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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Führt die Abgabenbehörde aus, unter Berücksichtigung der völlig eindeutigen Verfahrensergebnisse bedürfe es weder der neuerlichen Vernehmung der amtshandelnden Zollbeamten noch des Beschuldigten, weil nicht dargetan worden sei, inwieweit damit ein anderer Aussageinhalt von diesen Personen zu erwarten gewesen wäre, der eine Änderung der Entscheidungsgrundlage zugunsten des Beschuldigten bewirken könnte, so begibt sie sich in den Bereich der unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 1982, 429).
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160044.X02Im RIS seit
22.10.1992