RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0362

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §87 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 87 Abs 1 AAV stellt auf die Gesamtzahl der regelmäßig im Betrieb tätigen - und nicht auf die Zahl der gleichzeitig anwesenden - Arbeitnehmer ab. Die Auffassung, es käme auf die "regelmäßig höchste mögliche Anwesendenzahl" an, findet weder im Wortlaut noch im Sinn des § 87 Abs 1 AAV eine Stütze (Hinweis E 8.9.1964, 640/64, VwSlg 6414 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180362.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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