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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt ein falsches Zustelldatum angenommen oder mitgeteilt bekommen, obwohl die Eingangsstampiglie so auffallend war und auch im Vergleich zum damit unmittelbar daneben angebrachten handschriftlichen Vermerk des Gemeindesekretärs über das Eingangsdatum, das einen späteren Tag bezeichnete, optisch so dominant in Erscheinung tritt, sodaß er sie bei Aufwendung eines Mindestmaßes an Aufmerksamkeit nicht übersehen konnte und die Divergenz der beiden Daten so offensichtlich war, so kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, ist doch davon auszugehen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen schon im Interesse der übrigen Verfahrensparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis B 31.1.1989, 88/05/0256, B 26.5.1992, 92/05/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060202.X01Im RIS seit
22.10.1992