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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art7 Abs1;Rechtssatz
Gemäß dem (auch) das Verwaltungsstrafrecht beherrschenden Grundsatz "Nullum crimen sine lege" kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Heranziehung einer Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht gegolten hat, verstößt gegen § 1 Abs 1 VStG (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984; E 18.1.1991, 90/18/0236).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch VwRallg7 RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180040.X01Im RIS seit
11.07.2001