RS Vwgh 1992/10/22 92/18/0040

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß dem (auch) das Verwaltungsstrafrecht beherrschenden Grundsatz "Nullum crimen sine lege" kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Heranziehung einer Norm als verletzter Verwaltungsvorschrift, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes noch nicht gegolten hat, verstößt gegen § 1 Abs 1 VStG (Hinweis E 15.6.1984, 84/02/0219, VwSlg 11471 A/1984; E 18.1.1991, 90/18/0236).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch VwRallg7 Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180040.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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