RS Vwgh 1992/10/22 92/16/0040

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Entscheidet die Abgabenbehörde auf Grund der Aktenlage ohne weitere Beweisaufnahme, dann ist eine Stellungnahme nicht einzuholen; die beabsichtigten rechtlichen Erwägungen müssen nicht vorgehalten werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 416).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X02

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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