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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Rechtssatz
Entscheidet die Abgabenbehörde auf Grund der Aktenlage ohne weitere Beweisaufnahme, dann ist eine Stellungnahme nicht einzuholen; die beabsichtigten rechtlichen Erwägungen müssen nicht vorgehalten werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 416).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X02Im RIS seit
22.10.1992