RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0111

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;
ErbStG §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 89/16/0082 1

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160111.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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