Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/31 89/16/0082 1Stammrechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160111.X01Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009