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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die belBeh bei Erlassung des die Entscheidungspflicht erfüllenden Bescheides dem vom Bf verfolgten Anliegen nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, die Beh sei weiter säumig (hier wurde im Bescheid die behauptete Konsenswidrigkeit des Baus der mitbeteiligten Partei nicht in dem vom Bf geltend gemachten Umfang berücksichtigt).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060198.X01Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017