RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0198

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die belBeh bei Erlassung des die Entscheidungspflicht erfüllenden Bescheides dem vom Bf verfolgten Anliegen nicht in vollem Umfang Rechnung getragen hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, die Beh sei weiter säumig (hier wurde im Bescheid die behauptete Konsenswidrigkeit des Baus der mitbeteiligten Partei nicht in dem vom Bf geltend gemachten Umfang berücksichtigt).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060198.X01

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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