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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0123 E 9. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hat vielmehr das vom Bf behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzKontrollsystem - AZGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180342.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009