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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
PatentG; keine Bedenken gegen §§74, 75 (Zusammensetzung des Obersten Patent- und Markensenates) - kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung; Nichtigerklärung eines bereits erteilten Patentes wegen mangelnder Erfindungshöhe (keine Patentfähigkeit) iS des §48; keine denkunmögliche Gesetzesauslegung; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Schlagworte
Gewaltentrennung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Patentrecht, Rechte wohlerworbeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B381.1983Dokumentnummer
JFR_10149380_83B00381_01