RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0139

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §70a;

Rechtssatz

Scheint im Kopf sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsbescheides der Magistrat (hier der Landeshauptstadt Graz) auf und lautet die Unterfertigung "Für den Stadtsenat" bzw "Für den Gemeinderat" mit der Unterschrift des jeweiligen Beamten, so hat, da der Magistrat (und seine verschiedenen Dienststellen) den Behörden der Landeshauptstadt als Hilfsorgan beigegeben ist, gegenständlich sowohl das Baupolizeiamt des Magistrates für den Stadtsenat, als auch das Baurechtsamt des Magistrates nur für den Gemeinderat die Ausfertigung der von diesem beschlossenen Entscheidung durchgeführt, wobei die jeweiligen Fertigungen "Für den Stadtsenat" bzw "Für den Gemeinderat" der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz entsprechen (Hinweis E 29.10.1981, 3884/80, E 25.9.1990, 90/04/0129).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060139.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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