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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Scheint im Kopf sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsbescheides der Magistrat (hier der Landeshauptstadt Graz) auf und lautet die Unterfertigung "Für den Stadtsenat" bzw "Für den Gemeinderat" mit der Unterschrift des jeweiligen Beamten, so hat, da der Magistrat (und seine verschiedenen Dienststellen) den Behörden der Landeshauptstadt als Hilfsorgan beigegeben ist, gegenständlich sowohl das Baupolizeiamt des Magistrates für den Stadtsenat, als auch das Baurechtsamt des Magistrates nur für den Gemeinderat die Ausfertigung der von diesem beschlossenen Entscheidung durchgeführt, wobei die jeweiligen Fertigungen "Für den Stadtsenat" bzw "Für den Gemeinderat" der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz entsprechen (Hinweis E 29.10.1981, 3884/80, E 25.9.1990, 90/04/0129).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060139.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010