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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs1;Rechtssatz
Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und die Handelsspanne. Er entspricht somit im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 12 zu § 19 mit Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160087.X02Im RIS seit
14.01.2002