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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 34 Abs 1 zweiter Satz ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 bildet die materiell-rechtliche Grundlage für das Mehrparteienverfahren; es muß der Partei aber unbenommen bleiben, nicht nur die vollständige Abweisung des gegnerischen Antrages zu verlangen, sondern auch durch Eventualanträge die Auswirkungen eines ihr ungünstig scheinenden Spruches zu mildern.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050042.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010