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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Der Wohnungseigentumsbewerber ist kein "außerbücherlicher Eigentümer" (siehe die Aufzählung der Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bei Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II/9, 106); eine besondere Stellung gewährt ihm das Gesetz gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator, nicht aber gegenüber Dritten (vgl Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB II/2, Randziffer 1 zu § 23 WEG 1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050110.X04Im RIS seit
03.05.2001