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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/24 90/05/0204 2Stammrechtssatz
Jede Partei des Verfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag (oder eine Berufung) offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen; auch im Streit um die Parteistellung und Antragsbefugnis besteht, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht
(Hinweis E 15.12.1977, 934 und 1223/73,VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050110.X01Im RIS seit
03.05.2001