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L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0055 E 2. Juli 1985 VwSlg 11819 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 34 Abs 1 Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981 (Übergangsbestimmung) gilt eine mit den Bestimmungen dieses Gesetzes allenfalls in Widerspruch stehende "Punktversorgung" eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Versorgungsgebiet eines anderen dann als konzessioniert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben (also am 1.8.1981) rechtmäßig betrieben worden ist; weshalb die bescheidmäßige Feststellung über den Versorgungsumfang auf der Sach- und Rechtslage im genannten Zeitpunkt zu beruhen hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050042.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010