RS Vwgh 1992/10/27 90/05/0042

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art1 litc Z7;
PauschV VwGH 1991 Art1 litc Z7;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/06/0210 3

Stammrechtssatz

Ist der Schriftsatzaufwand in einem Schriftsatz, der beim VwGH eingelangt ist, als die PauschV VwGH 1989 in Kraft gestanden ist, in einer hinter den Pauschalsätzen der PauschV VwGH 1989 zurückbleibenden Höhe verzeichnet worden, so ist er nur im tatsächlich geltend gemachten und nicht in dem sich aus der PauschV VwGH 1991 ergebenden Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050042.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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