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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1 litc Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/06/0210 3Stammrechtssatz
Ist der Schriftsatzaufwand in einem Schriftsatz, der beim VwGH eingelangt ist, als die PauschV VwGH 1989 in Kraft gestanden ist, in einer hinter den Pauschalsätzen der PauschV VwGH 1989 zurückbleibenden Höhe verzeichnet worden, so ist er nur im tatsächlich geltend gemachten und nicht in dem sich aus der PauschV VwGH 1991 ergebenden Ausmaß zuzusprechen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050042.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010