RS Vwgh 1992/10/27 92/05/0254

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Voraussetzung des § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 für die Zulässigkeit eines Abtragungsauftrages erfüllt ist, ist eine Vorfrage gem § 38 AVG (Hinweis E VfGH 21.9.1984, B 534/80, VfSlg 10123). Da die Vollstreckung eines Abtragungsauftrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen unzulässig ist, hat der Gemeinderat von seinem Ermessen nicht in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht, wenn er das bei ihm anhängige Verfahren über den Abtragungsantrag nicht aussetzt, sondern auf Grund einer eigenen Vorfragenbeurteilung von der Unzulässigkeit der Baulichkeit ausgeht.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050254.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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