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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen sind nur organisatorische Formen eines einzigen Unternehmens. Träger der Rechte und Pflichten ist bei beiden das Gesamtunternehmen, nicht aber die einzelne Niederlassung; auch registrierte Zweigniederlassungen einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaft haben keine Rechtspersönlichkeit; Rechtsträger ist in allen diesen Fällen der Kaufmann oder die Gesellschaft selbst.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050110.X03Im RIS seit
03.05.2001