RS Vwgh 1992/10/27 90/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1992
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
HGB §13;

Rechtssatz

Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen sind nur organisatorische Formen eines einzigen Unternehmens. Träger der Rechte und Pflichten ist bei beiden das Gesamtunternehmen, nicht aber die einzelne Niederlassung; auch registrierte Zweigniederlassungen einer Handelsgeschäfte betreibenden Gesellschaft haben keine Rechtspersönlichkeit; Rechtsträger ist in allen diesen Fällen der Kaufmann oder die Gesellschaft selbst.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050110.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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