RS Vwgh 1992/10/28 92/03/0224

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §344 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ist ein letztinstanzlicher Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben worden, dann kann bei Unterlassung eines bescheidmäßigen Abspruches erst dann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn der Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht wurde und diese Behörde ebenfalls säumig ist (Hinweis B 2.7.1981, 81/04/0113).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030224.X01

Im RIS seit

28.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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