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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Ist ein letztinstanzlicher Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben worden, dann kann bei Unterlassung eines bescheidmäßigen Abspruches erst dann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn der Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht wurde und diese Behörde ebenfalls säumig ist (Hinweis B 2.7.1981, 81/04/0113).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030224.X01Im RIS seit
28.10.1992