Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
AVG 1950 idF BGBl. 199/1982; §18 Abs4 letzter Satz ausreichend bestimmt iS des Art18 B-VG; Ausfertigung mittels ADV - gleichwertig den anderen Formen der Ausfertigung; es liegt im Ermessen der Behörde, sich der einen oder anderen Form zu bedienen; allfällige Unterschiede in der Möglichkeit und Reichweite von Mißbräuchen haben mit einem Mangel an Bestimmtheit iS des Art18 B-VG nichts zu tun; Begrenzung der Prüfungsbefugnis durch die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ermessen, Unterschrift Bescheid, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegriff, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G37.1985Dokumentnummer
JFR_10149379_85G00037_01