RS Vwgh 1992/10/28 91/13/0215

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0065 E 27. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Wechselt sie daher die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde fällt, ist der Berufungsbescheid (im diesbezüglichem Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG belastet (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130215.X02

Im RIS seit

28.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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