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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/10, S 807-809;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0023 E 26. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Auch verfahrensrechtliche Beschiede, wie jener über die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, treten außer Kraft, wenn die Berufungsbehörde nicht binnen Jahresfrist ab Einbringung der Berufung ihren Berufungsbescheid erlassen hat (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0048).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030075.X01Im RIS seit
28.10.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010