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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0054 10Stammrechtssatz
§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130130.X02Im RIS seit
28.10.1992Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011