RS Vwgh 1992/10/28 91/13/0130

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §23;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0008). Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt bei Übung des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130130.X01

Im RIS seit

28.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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