RS Vwgh 1992/10/28 88/13/0006

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;

Rechtssatz

Im Bereich des Einkommensteuerrechtes sind mehrere Einkunftsquellen stets getrennt als solche zu beurteilen. Verfügt ein Abgabepflichtiger über mehrere Mietwohnhäuser, so ist die Einkunftsquelleneigenschaft bei jedem dieser Objekte idR gesondert zu beurteilen. Der Umstand, daß die Mietwohnhäuser gemeinsam verwaltet werden oder mit einheitlichem Schenkungsvertrag erworben wurden, hat nicht zur Folge, daß sie zu einer einheitlichen Einkunftsquelle zusammengezogen werden. Dies selbst dann nicht, wenn die Eigentumsverhältnisse bei allen Mietwohnhäusern dieselben sein sollten. Eine einheitliche Betrachtungsweise könnte nur dann geboten sein, wenn mehrere Mietobjekte bei Eigentümeridentität Gegenstand EINHEITLICHER vertraglicher Abmachungen betreffend die Erzielung der Mieteinnahmen wären, oder in einem sonstigen engen wirtschaftlichen Nutzungszusammenhang stünden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130006.X02

Im RIS seit

28.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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