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L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei KärntenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im § 4 Abs 4 lit c Krnt ProstG 1990 wird ausdrücklich auf das Vorliegen einer Bewilligung nach § 4 Krnt BauO zur Verwendung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils als Bordell abgestellt und die Vorlage der Bewilligung als Antragsbeilage angeordnet. Das Krnt ProstG 1990 fordert daher nicht nur die Bewilligungsfähigkeit oder Zulässigkeit des Vorhabens nach der Kärntner Bauordnung, sondern setzt das Bordellbewilligungsverfahren zeitlich mit dem Baubewilligungsverfahren derart in Beziehung, daß der baubehördliche Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung nach dem Krnt ProstG 1990 bereits vorliegen und dem Antrag angeschlossen werden muß. Diese Regelung läßt keinen Raum für eine Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100410.X01Im RIS seit
11.05.2001