Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. BauO §31; Versagung einer Baubewilligung mit der Begründung, daß das geplante Gebäude mit der Neufestsetzung der Baufluchtlinie (durch V der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979, welche mit Erk. VfSlg. 10446/1985 nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde) in Widerspruch stehe; keine Willkür; rechtswidriges Verhalten der Behörde in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Verfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B201.1981Dokumentnummer
JFR_10149376_81B00201_01