RS Vwgh 1992/10/29 92/10/0410

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
ProstG Krnt 1990 §4 Abs4 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/29 92/10/0091 3

Stammrechtssatz

Eine Fristsetzung nach § 13 Abs 3 AVG dient in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz (hier: § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 idF 1988/4) entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muß, nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen. Daher muß die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100410.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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