Eine Fristsetzung nach § 13 Abs 3 AVG dient in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz (hier: § 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 idF 1988/4) entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muß, nicht dem Zweck, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen. Daher muß die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.