RS Vwgh 1992/10/29 92/10/0410

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
ProstG Krnt 1990 §4 Abs4 litc;

Rechtssatz

Die eingeräumte Frist von 23 Tagen für die bloße Beibringung der auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs 4 lit c Krnt ProstG 1990 schon anläßlich der Antragstellung vorzulegenden Bewilligung nach § 4 Krnt BauO zur Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles als Bordell war nicht unangemessen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100410.X03

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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