RS Vwgh 1992/10/29 91/10/0228

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §31 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0087

Rechtssatz

Ist nicht einmal das Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Ertragsminderung oder einer erheblichen Erschwerung der Bewirtschaftung iSd § 31 Abs 1 lit b Tir NatSchG 1975 erfüllt, dann kann umsoweniger die Voraussetzung des § 31 Abs 7 Tir NatSchG 1975 für die Grundstückseinlösung, nämlich der dauernde Verlust der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstückes, erfüllt sein. Die Entscheidung der belangten Behörde, mit der die Zuerkennung einer Entschädigung mangels jeglicher Auswirkungen der Unterschutzstellung auf die Bewirtschaftbarkeit der Grundstücke des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, beinhaltet daher zwingend auch eine Ablehnung des Einlösungsantrages (arg a minori ad maius).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100228.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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