RS Vfgh 1985/6/24 B93/85

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Veröffentlicht am 24.06.1985
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

ZPO; §146 Abs1 idF der Zivilverfahrens-Nov. 1983; kein höherer Grad des Verschuldens als leichte Fahrlässigkeit bei Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung infolge eines Versehens anläßlich der Postaufgabe einer großen Anzahl von gleichzeitig einzubringenden Beschwerden unter besonderen Umständen; Bewilligung der Wiedereinsetzung

Entscheidungstexte

  • B 93/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1985 B 93/85

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B93.1985

Dokumentnummer

JFR_10149376_85B00093_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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