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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Der Firmenwert setzt sich aus einer Vielzahl von Wertfaktoren zusammen, aber dennoch stellt er ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar, das je nach Art und Gewichtung seiner Wertfaktoren entweder zur Gänze als abnutzbares oder zur Gänze als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzunehmen ist (Hinweis E 5.3.1986, 84/13/0062, VwSlg 6084 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140038.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010