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21/03 GesmbH-RechtNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Ob den Geschäftsführer der GmbH an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muß (Hinweis E 14.12.1987, 87/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140147.X05Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008