RS Vwgh 1992/11/3 89/14/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bereits durch das Vorliegen eines gesonderten Verkaufslokales ist eine nach außen in Erscheinung tretende Selbständigkeit gegeben, die durch eigenes Verkaufspersonal und gesonderte Werbung für diese Filiale noch verstärkt wird. In Verbindung mit einer zumindest in wesentlichen Teilen auch betriebsintern vorhandenen Selbständigkeit (eigene Kostenstellenrechnung, teilweise getrennte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen und eigene Gewerbeberechtigung) überwiegen daher die Indizien, die für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 02te Auflage, § 24, Textziffer 18). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Teilbetriebes können nicht so weit gehen, daß dessen völlige Selbständigkeit gefordert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140098.X02

Im RIS seit

03.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten