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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bereits durch das Vorliegen eines gesonderten Verkaufslokales ist eine nach außen in Erscheinung tretende Selbständigkeit gegeben, die durch eigenes Verkaufspersonal und gesonderte Werbung für diese Filiale noch verstärkt wird. In Verbindung mit einer zumindest in wesentlichen Teilen auch betriebsintern vorhandenen Selbständigkeit (eigene Kostenstellenrechnung, teilweise getrennte Erfassung von Aufwendungen und Erträgen und eigene Gewerbeberechtigung) überwiegen daher die Indizien, die für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 02te Auflage, § 24, Textziffer 18). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Teilbetriebes können nicht so weit gehen, daß dessen völlige Selbständigkeit gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140098.X02Im RIS seit
03.11.1992