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21/03 GesmbH-RechtNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird der Geschäftsführer der GmbH - auch wenn ihm die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH grundsätzlich bekannt sind - durch die erstmalige Nichtdurchführung von Abgabenüberweisungen seitens der Bank für die GmbH überrascht, so ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß selbst bedingter Vorsatz eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraussetzt; bloßer Unbedacht und Leichtsinn reichen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht hin (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0064). Erlangt der Geschäftsführer der GmbH nachträglich durch die Rücksendung von Belegen durch die Bank von der Nichtentrichtung der Abgaben Kenntnis, so schadet ihm dies nicht, weil ein dolus subsequens, der bei Dauerdelikten relevant sein könnte, bei einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG zu keiner Strafbarkeit führt (Hinweis E 14.12.1987, 87/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140147.X06Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008