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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §79 Abs1;Rechtssatz
Daß aus dem Einleitungsbescheid, auf den in der Gegenschrift hingewiesen wird, klar hervorgeht, es handle sich um FÜR bestimmte Zeiträume zu entrichtende Abgaben, genügt nicht, wenn der angefochtene Bescheid (Berufungsentscheidung) unzutreffende Tatzeitangaben enthält. Wenn somit die belangte Behörde Voranmeldungszeiträume bzw Lohnzahlungszeiträume (durch deren Angabe die Tat eindeutig umschrieben hätte werden können) mit den Fälligkeitsmonaten (vgl § 21 Abs 1 UStG 1972, § 79 Abs 1 EStG 1988, § 43 Abs 1 FamLAG) verwechselt, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der wegen der Notwendigkeit genauer zeitlicher Zuordnung der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben und der Gefahr einer Doppelbestrafung als wesentlich zu qualifizieren ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140147.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008