RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0196

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs5 idF 1983/137;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §61 Abs5;
DO Wr 1966 §63;
DO Wr 1966 §76 Abs1;
DO Wr 1966 §76 Abs3;

Rechtssatz

Der Beamte in dessen gesetzlich geschützten Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107 und E 16.1.1992, 91/09/0175). Diesen Anspruch hat der Beamte aber auch dann, wenn er (wie im Beschwerdefall) einen auf Grund geänderter Verhältnisse zulässigen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung stellt, bedeutet doch eine Abweisung dieses Antrages, daß die Suspendierung trotz dieser Änderung der Verhältnisse aufrecht bleibt und eine Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb auch weiterhin nicht in Betracht kommt (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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