RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0889

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wird nach Rechtskraft eines einen Asylantrag abweisenden Bescheides ein neuerlicher Asylantrag auf dieselben, bereits im Verfahren, das dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid zugrundelag, geltend gemachten Gründe gestützt, wobei die einzige Sachverhaltsänderung darin besteht, daß der Asylwerber sich mittlerweile vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten hat, ohne daß während dieses zwischenzeitigen Aufenthalts entstandene bzw hervorgekommene neue Fluchtgründe im Sinne des § 2 Abs 4 AsylG 1991 vorgebracht werden, so steht einer meritorischen Behandlung des Asylantrags der in § 2 Abs 3 AsylG 1991 zum Ausdruck kommende Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG) entgegen. Die Behörde ist daher auch nicht zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens über die konkrete Verfolgungssituation während des zwischenzeitigen Aufenthaltes des Asylwerbers in seinem Heimatland verpflichtet.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010889.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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