RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0830

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Säumnisbeschwerdefällen ist, kommt es in erster Linie darauf an, welche Behörde bei verständiger Wertung des genannten Beschwerdevorbringens einschließlich des der Beschwerde angeschlossenen Antrages als belangte Behörde zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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