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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Säumnisbeschwerdefällen ist, kommt es in erster Linie darauf an, welche Behörde bei verständiger Wertung des genannten Beschwerdevorbringens einschließlich des der Beschwerde angeschlossenen Antrages als belangte Behörde zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010