RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0395

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es entspricht der hg Rechtsprechung, daß dem erst in der Folge unter Beilage einer Bestätigung über die Mitgliedschaft bei einer verbotenen Vereinigung (hier NID) erhobenen Vorbringen der Mutter des Asylwerbers, politisch tätig gewesen zu sein, - entgegen der Angabe bei der Ersteinvernahme, keiner oppositionellen Gruppierung angehört zu haben -, Glaubwürdigkeit nicht beigemessen wurde

(Hinweis E 21.12.1988, 88/01/0270, 0291).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010395.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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