RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0746

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte der Verfahrenshelfer einen "ergänzenden Schriftsatz" ein, worin ua mitgeteilt wird, daß insbesondere den erteilten Aufträgen, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie den Beschwerdepunkt anzugeben und ein bestimmtes Begehren auszuführen, nicht entsprochen werden könne, weil der Bf das Bundesgebiet bereits verlassen habe und eine Kontaktaufnahme zu ihm nicht möglich sei. Damit wurde jedenfalls dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010746.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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