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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte der Verfahrenshelfer einen "ergänzenden Schriftsatz" ein, worin ua mitgeteilt wird, daß insbesondere den erteilten Aufträgen, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie den Beschwerdepunkt anzugeben und ein bestimmtes Begehren auszuführen, nicht entsprochen werden könne, weil der Bf das Bundesgebiet bereits verlassen habe und eine Kontaktaufnahme zu ihm nicht möglich sei. Damit wurde jedenfalls dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010746.X01Im RIS seit
04.11.1992