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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Die Auffassung, § 2 Abs 2 lit a BEinstG sei nur auf Behinderte anwendbar, die "ausschließlich" in Schul- oder Berufsausbildung stehen, ist im Gesetz nicht gedeckt. Für welche behinderten Personen die Ausschlußbestimmungen dieser Gesetzesstelle nicht zu gelten haben, ist vielmehr in § 2 Abs 3 BEinstG abschließend geregelt. Daß die zuletzt genannte Bestimmung den Fall eines beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldeten Studenten (Hinweis § 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG) nicht erfaßt, ist offenkundig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090282.X01Im RIS seit
18.10.2001