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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/04 91/18/0161 4Stammrechtssatz
Ist ein Bescheid mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, so können diese auch durch den Versuch der Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, deshalb nicht behoben werden, weil es dem Bf mangels Kenntnis dieser Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, hiezu Stellung zu nehmen (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0250, E 24.1.1991, 89/06/0212)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090196.X03Im RIS seit
11.07.2001