RS Vwgh 1992/11/4 91/09/0166

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
GdBedG Stmk 1957 §104 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §89;
GdBedG Stmk 1957 §90;
GdBedG Stmk 1957 §92 Abs1;
GdBedG Stmk 1957 §95 Abs1;

Rechtssatz

Das Stmk GdBedG führt in § 92 Abs 1 lit a bis e die Disziplinarstrafen an, ohne sie etwa bestimmten Kategorien von Dienstvergehen zuzuordnen oder zu unterscheiden, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Dienst oder außer Dienst begangen wurde (Hinweis E 18.9.1975, 601/75). Da sich die Pflichten des Beamten nicht nur auf sein dienstliches, sondern auch auf sein außerdienstliches Verhalten beziehen (vgl § 13 Abs 2 erster Satz Stmk GdBedG) kann im außerdienstlichen Verhalten nicht von vornherein ein mildernder Umstand erblickt werden. Auch außerdienstliches Verhalten kann (bei Vorliegen der für die Strafbemessung ausschlaggebenden Kriterien) die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigen (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090166.X01

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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