RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0086 2

Stammrechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090187.X03

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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