Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0086 2Stammrechtssatz
Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090187.X03Im RIS seit
04.11.1992