RS Vwgh 1992/11/4 86/17/0162

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
PrRG 1957 §4 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs3;
VwGG §13 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 3514/78 E 17. Juni 1980 VwSlg 10163 A/1980 RS 1; 1202/69 E 24. Februar 1970 RS 1; 1900/76 E 22. Februar 1978 RS 1; 82/11/0167 E 25. April 1984 VwSlg 11415 A/1984 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hält seine Rechtsansicht, welche die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob das in einem konkreten Fall von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangte Entgelt mit den preisrechtlichen Bestimmungen (dh mit einem durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid bestimmten Entgelt) in Einklang steht oder nicht, durch die Preisüberwachungsbehörde auf Grund eines Antrages auf Preisfeststellung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einen Stromabnehmer stets mit der Begründung für zulässig erachtet, daß es sich dabei um einen Akt der Preisüberwachung nach § 4 Abs 3 PrRG bzw nach § 7 Abs 2 PrG idF 1980/288 handle, nicht mehr aufrecht, da danach die Zulässigkeit solcher Feststellungen in größerem Umfang bejaht wurde, als dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden IM ALLGEMEINEN der Fall ist. Für eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungen nach den Bestimmungen des PrG besteht kein ersichtlicher Grund.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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