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L03502 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl KärntenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht entsprochen hat - diese Bestimmung findet hier ungeachtet des Art II Abs 6 Z 2 EGVG auf die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten Anwendung, weil es sich hiebei nicht um die Durchführung einer Wahl handelt -, stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar. Dazu kommt, daß der VwGH selbst im Falle einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten könnte (Hinweis B 12.6.1985, 85/01/0147 und B 18.12.1991, 81/01/0064), weshalb eine Weiterleitung des Feststellungsantrages des Bf an die zuständige Behörde durch den VwGH anstelle der belangten Behörde nicht in Betracht käme.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X04Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010